Allgemeine Geschäftsbedingungen

GEJOS Kanal TV GmbH / GEJOS Service GmbH, Am Dörrenhof 11a, 85131 Pollenfeld

(Stand: 01/2022)

§1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen GEJOS und dem Vertragspartner in Ihrer jeweils gültigen Fassung.

1.2 Vertragspartner sind ausschließlich Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Diesen entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden von GEJOS nicht anerkannt, es sei denn, es wurde vorab ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch, wenn GEJOS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners den Vertrag vorbehaltslos ausführt.

1.4 Diese AGB gelten – ungeachtet 1.1 – im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte.

1.5 Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

§2 Angebot / Auftragsbestätigung / Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote von GEJOS sind unverbindlich und freibleibend. Die bloße Darstellung von Waren und Dienstleistungen in Marketingbroschüren, einem Webauftritt oder in der Firma vor Ort stellen keine Angebote dar.

2.2 Bestellungen von Vertragspartnern sind für die Dauer von vier (4) Wochen ab dem Tag der Auftragserteilung verbindlich.

2.3 Der Vertragsabschluss erfolgt ausschließlich durch Zusenden der bestellten Waren oder einer entsprechenden Auftragsbestätigung.

§3 Lieferung / Gefahrenübergang / Annahmeverzug

3.1 GEJOS ist berechtigt, die Lieferung der bestellten Waren bei Bedarf nicht als Ganzes sondern auch in Teillieferungen zu erbringen.

3.2 Angegebene Lieferzeiten und Liefertermine beziehen sich auf die Versendung der Waren ab Werk, soweit im Einzelfall nichts dazu Abweichendes vereinbart wurde.

3.3 Der Vertragspartner darf die Annahme der Lieferung nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern.

3.4 Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs geht mit der Übergabe bzw. mit der Auslieferung der Ware an den Versanddienstleister auf den Vertragspartner über.

3.5 Verzögert sich die Übergabe / Auslieferung aus Gründen, die der Vertragspartner selbst zu verantworten hat oder gerät er in sonstiger Weise in Annahmeverzug, geht die Gefahr nach 3.3 auf den Vertragspartner über.

3.6 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug wird GEJOS die Ware vorübergehend einlagern. Die Kosten betragen 15,00 Euro je Woche. Weitergehende Ansprüche – wie etwa die Berechnung von zusätzlichen Kosten von Seiten der Versanddienstleister – bleiben vorbehalten.

§4 Preis / Bezahlung

4.1 Die Preise welche GEJOS darstellt verstehen sich als Netto-Preis ab Werk zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

4.2 Verpackung, Transportkosten und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet. GEJOS behält sich das Recht vor, etwaige nicht-standardmäßige Versandkosten (Samstagszustellung, Speditionslieferung, Avis, Express, etc.) auch erst später in einer gesonderten Rechnung an den Kunden zu berechnen.

4.3 Nachträgliche Änderungs- und Streichungswünsche sowie Rückwaren werden dem Vertragspartner gesondert berechnet.

4.4 Teillieferungen können von GEJOS jeweils nach Übergabe bzw. Auslieferung in Rechnung gestellt werden.

4.5 Sofern nichts Anderes vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen sofort ohne Abzug zu leisten.

4.6 GEJOS ist berechtigt, bei Vertragspartnern auf wahlweise 50% oder 100% Anzahlung / Vorkasse zu bestehen.

4.7 Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, hat GEJOS das Recht, noch ausstehende nicht fällige Forderungen gegen den Vertragspartner sofort fällig zu stellen. Die Fälligstellung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vertragspartner.

4.8 Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, welche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.9 Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist GEJOS darüber hinaus berechtigt, Verzugszinsen gem. §288 BGB i.H.v. 8% über dem Basiszinssatz gem. §247 BGB geltend zu machen.

§5 Leistungstermine / Liefertermine

5.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, dass GEJOS sie dem Vertragspartner schriftlich und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet hat. Die Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten. Ist eine Anzahlung, Bankgarantie oder ein Akkreditiv vereinbart, so beginnt die Leistungsfrist mit dem Eingang des Geldes oder der betreffenden Dokumente. Etwaige, vom Vertragspartner innerhalb der Leistungsfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Vertragsgegenstands verlängern die Leistungszeit entsprechend.

5.2 Die Einhaltung der Lieferfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

5.3 Die Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf das Werk von GEJOS verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde.

5.4 Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig.

5.5 Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so wird er, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten ausgleichen.

5.6 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von GEJOS liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. GEJOS wird dem Vertragspartner den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

5.7 Der Vertragspartner kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn GEJOS die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Er kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat er den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.

§ 6 Mängel / Gewährleistung

6.1 Sachmängel

6.1.1 Der Vertragspartner hat die gekaufte Ware unverzüglich auf Qualitätsmängel und Mengenabweichungen zu untersuchen. Sachmängel hat er innerhalb von sieben (7) Tagen nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen.

6.1.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, leistet GEJOS nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

6.1.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) fordern. Für Schadensersatzansprüche gilt § 6.

6.1.4 Die Frist für die Verjährung der Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Frist vorschreibt; namentlich für § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) sowie § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel). Ferner nicht bei Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit sowie Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen zu Hemmung und Neubeginn der Fristen.

6.1.5 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern und bei natürlicher Abnutzung. Diese liegen ferner nicht vor bei Schäden, die durch unsachgemäße oder nachlässige Behandlung oder Lagerung, übermäßige Beanspruchung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter bauseitiger Voraussetzungen oder technischen Angaben des Vertragspartners entstehen. Selbes gilt für Schäden, welche aufgrund äußerer Einflüsse entstehen. Für unsachgemäße Inspektionen, Wartungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen sowie für Änderungen durch den Vertragspartner oder einen Dritten und den daraus entstehenden Folgen bestehen keine Gewährleistungsansprüche.

6.1.6 GEJOS haftet nicht für Sachmängel gebrauchter Waren, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

6.1.7 Dem Vertragspartner stehen außer den unter 5.1 genannten Ansprüchen keine Gewährleistungsansprüche wegen eines Sachmangels zu. Alle weitergehenden oder abweichenden Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen.

6.2 Rechtsmängel

6.2.1 Gegen GEJOS können keine Ansprüche geltend gemacht werden, die darauf beruhen, dass eine Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht den im Einfuhrland geltenden einschlägigen Vorschriften entspricht oder dass diese nicht genehmigungs- oder einfuhrfrei ist.

6.2.2 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gilt 5.1 entsprechend. Dies umfasst auch den Gewährleistungsausschluss nach 5.1.7.

§ 7 Schadenersatz

7.1 GEJOS haftet grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.2 GEJOS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit GEJOS keinen Vorsatz zu vertreten hat.

7.3 Für zu vertretenden Datenverlust oder Datenbeschädigung wird nur in Höhe der Kosten der Wiederherstellung der Daten von Sicherungskopien gehaftet.

7.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.5 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn, soweit GEJOS keinen Vorsatz zu vertreten hat.

§ 8 Rücktritt und Kündigung

8.1 Wird ein Vertrag über die Herstellung oder Bearbeitung von Ware vor Vollendung vom Vertragspartner ohne wichtigen Grund gekündigt, so kann GEJOS den vereinbarten Preis verlangen. Hiervon sind ersparte Aufwendungen sowie der Erwerb durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft bzw. der böswillig unterlassene Erwerb in Abzug zu bringen. GEJOS ist berechtigt, hierzu anstelle einer Einzelberechnung pauschal 20% des vereinbarten Preises zu verlangen, soweit vom Vertragspartner kein geringerer Schaden nachgewiesen wird.

8.2 Weiterhin steht GEJOS ein Rücktrittsrecht zu,

8.2.1 wenn GEJOS selbst nicht ordnungsgemäß beliefert wurde und diesen Umstand nicht zu vertreten hat.

8.2.2 wenn GEJOS Kenntnis von Umständen erlangen, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen.

8.2.3 bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug. Einer Nachfristsetzung und der Beachtung der Vorschriften über den Teilzahlungsverkauf bedarf es hierbei nicht.

8.2.4 bei Verletzung einer sonstigen Pflicht nach erfolgloser Abmahnung, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

8.3 Rücktritts- und Kündigungserklärung bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

8.4 Die gesetzlichen Regelungen über die Folgen des Rücktritts bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 GEJOS behält sich beim Verkauf das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Preises nach § 4 vor. Darüber hinaus behält sich GEJOS das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner vor.

9.2 Wenn der realisierbare Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung nicht nur vorübergehend um 10% übersteigt, sind wir zur Freigabe der Vorbehaltsware auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Wir werden hierbei auf die berechtigten Belange des Vertragspartners Rücksicht nehmen.

9.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die ihm überlassene Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Ware vor Beschädigung und Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, die Ware nur durch geschultes Personal zu nutzen und den ordnungsgemäßen Einsatz gemäß Betriebsanleitung sicherzustellen. Er haftet für entstehende Schäden oder Verluste.

9.4 Entstandene Schäden sind in dieser Zeit unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sofern Wartungs-, Inspektions- und Updatearbeiten erforderlich sind, hat der Vertragspartner diese bei GEJOS oder bei anderen zuvor benannten benannten Servicestellen gesondert zu beauftragen. Der Vertragspartner darf selbst keine Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchführen.

9.5 Der Vertragspartner hat GEJOS unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls die Vorbehaltsware vernichtet oder beschädigt wird, Dritte auf sie zugreifen (z.B. im Wege der Zwangsvollstreckung), sich der Besitz an ihr verändert oder ihr Standort verändert wird. Der Vertragspartner hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.

9.6 Der Vertragspartner ist berechtigt, erworbene Inspektionssysteme und ganze Teile davon (Haspelgestell, Haspelkorb, Steuereinheit, Kamerakopf) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Im Übrigen ist er bis zum Eigentumsübergang nicht zu Verfügungen berechtigt. Er tritt GEJOS bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung oder Weitervermietung gegen einen Dritten erwachsen. GEJOS nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Vertragspartner zur Einziehung der Forderung bis zur Offenlegung ermächtigt. GEJOS behält es sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Macht GEJOS vom Recht zur Einziehung der abgetretenen Forderungen Gebrauch, kann GEJOS die Bekanntgabe der Schuldner des Vertragspartners und aller Angaben sowie die Herausgabe aller Unterlagen verlangen, die zur Geltendmachung der Forderung erforderlich sind.

9.7 Im Falle des Bezuges von einzelnen Ersatzteilen dürfen die gelieferten Komponenten nur zum Zwecke des Einbaues bzw. der Reparatur an dem vorhandenen Kundensystem verwendet werden. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, die hierbei bestellten und gelieferten Waren ohne Zustimmung von GEJOS an Dritte weiterzugeben oder zu veräußern. Im Falle des Verstoßes gegen dieses Weiterveräußerungsverbot wird pro veräußertem Ersatzteil eine Vertragsstrafe von 5.000,00 Euro fällig.

9.8 Die Bearbeitung, Verarbeitung und Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware erfolgt stets für GEJOS.

§ 10 Entsorgungsverpflichtung

Der Vertragspartner übernimmt die gesetzliche Verpflichtung, die gekaufte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 11 Reparaturaufträge

11.1 Reparaturaufträge werden ausschließlich im Hause GEJOS oder durch GEJOS-autorisierte Servicestellen durchgeführt. Die Kosten hierfür stellt GEJOS dem Vertragspartner – außer im Gewährleistungsfall –  gesondert in Rechnung.

11.2 GEJOS erhält zur Sicherung der Forderungen aus dem Reparaturauftrag ein Pfandrecht an Gegenständen, die zu Reparaturzwecken in den Besitz von GEJOS gelangen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Absicherung offener Forderungen aus früheren Geschäftsabschlüssen. Bezüglich einer Freigabe gilt 8.2 entsprechend.

11.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die auf den Geräten gespeicherten Daten wie Fotos und Videos vor Beauftragung der Reparatur zu sichern. Gespeicherte Daten können im Rahmen der Reparatur des Gerätes (insbesondere bei Software-Updates) von GEJOS unter Umständen gelöscht werden.

§ 12 Datenschutz / Geheimhaltung

12.1 Sämtliche vom Vertragspartner erhobene Daten werden vertraulich behandelt. GEJOS speichert Daten des Vertragspartners nur im Rahmen der Geschäftsabwicklung und gibt diese an verbundene Unternehmen, Zusteller usw. im Rahmen der Ausführung des Vertrags, sowie Banken zur Abrechnung weiter.

12.2 Sämtliche Unterlagen bzw. Demonstrationsgegenstände, welche GEJOS dem Vertragspartner zur Angebotsunterbreitung, Auftragsdurchführung oder aus sonstigen Gründen überlässt, verbleiben im Eigentum von GEJOS. Diese dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Ist die Geheimhaltung nicht sichergestellt, darf GEJOS die Unterlagen und Gegenstände zurückfordern. Der Vertragspartner hat dem unverzüglich Folge zu leisten.

§ 13 Abtretungsverbot

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen GEJOS aus diesem Vertrag abzutreten; die Wirksamkeit einer Abtretung nach § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 14 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht

14.1 Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Pollenfeld.

14.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.